GOT Position 30

Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Nutzgeflügel

Eckdaten

Teil
AGrundleistungen
Kategorie
Grundleistungen
1-facher Satz
4,13 €
2-facher Satz
8,26 €
3-facher Satz (Höchstsatz)
12,39 €
Notdienst 2-fach (Minimum)
8,26 €
Notdienst 4-fach (Maximum)
16,52 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×4,13 €1-fach
1.5×6,20 €Üblich
2.0×8,26 €Üblich
2.5×10,33 €Höchstsatz
3.0×12,39 €Höchstsatz
3.5×14,46 €Über Höchstsatz
4.0×16,52 €Über Höchstsatz

Was bedeutet das?

Für die GOT-Position 30 ("Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Nutzgeflügel") beträgt der 1-fache Gebührensatz 4,13 €. Der Tierarzt darf nach §2 GOT den 1-fachen bis 3-fachen Satz berechnen — je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen. Über dem 3-fachen Satz ist eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Tierhalter erforderlich.

Im Notdienst (§3 GOT) wird mindestens der 2-fache Satz (8,26 €) berechnet, bis maximal 4-fach (16,52 €), plus eine Notdienstgebühr von 50,00 €.